Gesetzliche und normative Anforderungen

Für Infrastrukturen, Drucknetze und Druckleitungen

Bestimmungen aus Bundesgesetzgebung und Normen

PrSG: Bundesgesetz über die Produktesicherheit
PrSV: Verordnung über die Produktesicherheit
THG: Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse

  • Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden. Art. 3 PrSG.
  • Das PrSG und das THG sind Rahmengesetze, die für alle Produkte gelten, sofern sie nicht anderen Bundesgesetzen oder Verordnungen unterstehen, die den gleichen Zweck verfolgen (sektorielles Recht). Art. 1 LSPro
  • Ein Drucknetz (eine Druckleitung) gilt als «bewegliches» Produkt, das im Rahmen einer Dienstleistung eingesetzt wird. Art. 2 PrSG. Ferner gilt es als Druckgerät (> 0.5 bar), bei dessen Verwendung auf Grund seiner Gefährlichkeit Vorschriften einzuhalten sind. Art. 1 PrSV.
  • Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss den Nachweis erbringen, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der vom Bund bezeichneten technischen Normen erfüllt (das Verzeichnis der anwendbaren Normen wird regelmässig im Bundesblatt (BBl) veröffentlicht). Art. 4, 5 & 6 PrSG und Art. 17 & 18 THG
  • Soweit vorhanden werden international harmonisierte Normen als technische Normen zur Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen bezeichnet. Art. 6 PrSG. Für Drucknetze sind dies in erster Linie die Norm SN EN 13480 mit ihren Ergänzungsnormen SN EN 13941 (FW) und SN EN 12732 (Gasleitungen).
  • Daher besteht bei der Planung und beim Bau eines Drucknetzes eine GESETZLICHE PFLICHT zur Einhaltung der oben erwähnten Normen, bei deren Missachtung Strafen drohen.
  • Bei einem Drucknetz gilt dessen Betreiber (Inverkehrbringer), d.h. der Eigentümer, als haftender Hersteller im Sinne des Gesetzes. Dieser kann die Herstellerhaftung vertraglich an einen Dritten delegieren, sofern dieser über das erforderliche Fachwissen verfügt.
  • Ein unter Druck stehendes Wärmenetz muss bei der SUVA zur technischen Überwachung angemeldet werden (DGVV / EKAS), während Brenn- und Treibstofftransportleitungen zusätzlich der StFV unterstellt sind.